RS Vwgh 2010/10/20 2007/13/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1-2/2014, 21-25;

Rechtssatz

Mit Doralt (EStG 12, § 9 Tz 10/2) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 in der Regel nur dann erfüllt sein können, wenn der potentiell Geschädigte den Anspruch bereits geltend gemacht hat, oder der Unternehmer von sich aus die Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten bereits anerkannt hat (z.B. Rückholaktionen), oder die drohende Verbindlichkeit so allgemein bekannt oder so offenkundig ist, dass bereits deshalb im Einzelfall mit der Geltendmachung durch den Geschädigten zu rechnen ist. Werden Rückstellungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Haftungsfall bzw. ein konkretes Verlustgeschäft im Hinblick darauf gebildet, dass in der Vergangenheit auch Schadensfälle eingetreten sind, so handelt es sich demgegenüber um eine unzulässige Pauschalrückstellung (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG III, § 9 Tz 36; so auch Bertl ua, Handbuch der Österreichischen Steuerlehre2, Band II, 121 und 171, wo alleine auf eine konkrete Inanspruchnahme durch Dritte abgestellt wird).Mit Doralt (EStG 12, Paragraph 9, Tz 10/2) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1988 in der Regel nur dann erfüllt sein können, wenn der potentiell Geschädigte den Anspruch bereits geltend gemacht hat, oder der Unternehmer von sich aus die Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten bereits anerkannt hat (z.B. Rückholaktionen), oder die drohende Verbindlichkeit so allgemein bekannt oder so offenkundig ist, dass bereits deshalb im Einzelfall mit der Geltendmachung durch den Geschädigten zu rechnen ist. Werden Rückstellungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Haftungsfall bzw. ein konkretes Verlustgeschäft im Hinblick darauf gebildet, dass in der Vergangenheit auch Schadensfälle eingetreten sind, so handelt es sich demgegenüber um eine unzulässige Pauschalrückstellung (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG römisch drei, Paragraph 9, Tz 36; so auch Bertl ua, Handbuch der Österreichischen Steuerlehre2, Band römisch zwei, 121 und 171, wo alleine auf eine konkrete Inanspruchnahme durch Dritte abgestellt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007130085.X02

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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