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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1-2/2014, 21-25;Rechtssatz
Mit Doralt (EStG 12, § 9 Tz 10/2) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 in der Regel nur dann erfüllt sein können, wenn der potentiell Geschädigte den Anspruch bereits geltend gemacht hat, oder der Unternehmer von sich aus die Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten bereits anerkannt hat (z.B. Rückholaktionen), oder die drohende Verbindlichkeit so allgemein bekannt oder so offenkundig ist, dass bereits deshalb im Einzelfall mit der Geltendmachung durch den Geschädigten zu rechnen ist. Werden Rückstellungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Haftungsfall bzw. ein konkretes Verlustgeschäft im Hinblick darauf gebildet, dass in der Vergangenheit auch Schadensfälle eingetreten sind, so handelt es sich demgegenüber um eine unzulässige Pauschalrückstellung (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG III, § 9 Tz 36; so auch Bertl ua, Handbuch der Österreichischen Steuerlehre2, Band II, 121 und 171, wo alleine auf eine konkrete Inanspruchnahme durch Dritte abgestellt wird).Mit Doralt (EStG 12, Paragraph 9, Tz 10/2) ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz EStG 1988 in der Regel nur dann erfüllt sein können, wenn der potentiell Geschädigte den Anspruch bereits geltend gemacht hat, oder der Unternehmer von sich aus die Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten bereits anerkannt hat (z.B. Rückholaktionen), oder die drohende Verbindlichkeit so allgemein bekannt oder so offenkundig ist, dass bereits deshalb im Einzelfall mit der Geltendmachung durch den Geschädigten zu rechnen ist. Werden Rückstellungen ohne Bezugnahme auf einen konkreten Haftungsfall bzw. ein konkretes Verlustgeschäft im Hinblick darauf gebildet, dass in der Vergangenheit auch Schadensfälle eingetreten sind, so handelt es sich demgegenüber um eine unzulässige Pauschalrückstellung (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG römisch drei, Paragraph 9, Tz 36; so auch Bertl ua, Handbuch der Österreichischen Steuerlehre2, Band römisch zwei, 121 und 171, wo alleine auf eine konkrete Inanspruchnahme durch Dritte abgestellt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130085.X02Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015