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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1-2/2014, 21-25;Rechtssatz
Aus dem im ersten Satz des § 9 Abs. 3 EStG 1988 normierten Verbot für Pauschalrückstellungen ergibt sich der Umkehrschluss, dass nur Einzelrückstellungen erlaubt sind (Doralt, EStG 12, § 9 Tz 17). Was unter einer Einzelrückstellung zu verstehen ist, kann dem nachfolgenden zweiten Satz der eben erwähnten Vorschrift entnommen werden. Es muss sich demnach um eine Rückstellung handeln, die auf Grund konkreter Umstände, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist, gebildet wurde. Zu betonen ist, dass das Gesetz ausdrücklich auf den "jeweiligen Einzelfall" abstellt, worunter hier nicht der "Fall der gegenständlichen Garantieverpflichtungen" insgesamt zu verstehen ist, sondern was im gegebenen Zusammenhang - Garantieverpflichtungen - bedeutet, dass nur der jeweilige einzelne Geschäftsfall maßgeblich sein kann. Es bedarf also konkreter Hinweise, dass aus dem jeweiligen einzelnen Geschäftsfall eine Verbindlichkeit (hier: Garantieverpflichtung) erwächst, was in Übereinstimmung mit den ErläutRV zur gegenständlichen Neufassung des § 9 EStG 1988 durch BGBl. Nr 818/1993 (1237 BlgNR 18. GP 50 f.) der Bildung von Rückstellungen dem Grunde nach auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit regelmäßig entgegensteht.Aus dem im ersten Satz des Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 normierten Verbot für Pauschalrückstellungen ergibt sich der Umkehrschluss, dass nur Einzelrückstellungen erlaubt sind (Doralt, EStG 12, Paragraph 9, Tz 17). Was unter einer Einzelrückstellung zu verstehen ist, kann dem nachfolgenden zweiten Satz der eben erwähnten Vorschrift entnommen werden. Es muss sich demnach um eine Rückstellung handeln, die auf Grund konkreter Umstände, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist, gebildet wurde. Zu betonen ist, dass das Gesetz ausdrücklich auf den "jeweiligen Einzelfall" abstellt, worunter hier nicht der "Fall der gegenständlichen Garantieverpflichtungen" insgesamt zu verstehen ist, sondern was im gegebenen Zusammenhang - Garantieverpflichtungen - bedeutet, dass nur der jeweilige einzelne Geschäftsfall maßgeblich sein kann. Es bedarf also konkreter Hinweise, dass aus dem jeweiligen einzelnen Geschäftsfall eine Verbindlichkeit (hier: Garantieverpflichtung) erwächst, was in Übereinstimmung mit den ErläutRV zur gegenständlichen Neufassung des Paragraph 9, EStG 1988 durch Bundesgesetzblatt Nr 818 aus 1993, (1237 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 50 f.) der Bildung von Rückstellungen dem Grunde nach auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit regelmäßig entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130085.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015