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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall erhielt der Abgabepflichtige im Streitjahr 1999 einen bestimmten Geldbetrag für den Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechtes. Mit dem Optionsverzicht fand kein Übergang eines "Optionsrechtes" statt, sondern es wurde lediglich auf dessen Ausübung verzichtet. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0003, VwSlg 7843 F/2003, sowie - zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 - Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 29 Tz 14). Im vorliegenden Fall wurde ein Dritter durch den in Rede stehenden Verzicht auf das Optionsrecht durch den Abgabepflichtigen in die Lage versetzt, über alle Anteile einer GmbH frei zu verfügen. Damit wurde dem Dritten durch den Optionsverzicht auch ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 verschafft.Im Beschwerdefall erhielt der Abgabepflichtige im Streitjahr 1999 einen bestimmten Geldbetrag für den Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechtes. Mit dem Optionsverzicht fand kein Übergang eines "Optionsrechtes" statt, sondern es wurde lediglich auf dessen Ausübung verzichtet. Der Vorgang ist nicht als Veräußerung oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende Vermögensumschichtung anzusehen vergleiche in diesem Sinne beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0003, VwSlg 7843 F/2003, sowie - zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 - Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 29, Tz 14). Im vorliegenden Fall wurde ein Dritter durch den in Rede stehenden Verzicht auf das Optionsrecht durch den Abgabepflichtigen in die Lage versetzt, über alle Anteile einer GmbH frei zu verfügen. Damit wurde dem Dritten durch den Optionsverzicht auch ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130059.X03Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015