RS Vwgh 2010/10/20 2007/08/0210

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs3;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am 30. März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hatte der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in I für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049). Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am 15. März 2007 zugestellt worden wäre. Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am 30. März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am 30. März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hatte der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in römisch eins für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben vergleiche zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049). Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am 15. März 2007 zugestellt worden wäre. Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am 30. März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080210.X04

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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