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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am 30. März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hatte der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in I für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049). Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am 15. März 2007 zugestellt worden wäre. Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am 30. März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Einspruch geltend gemacht, bis zu der nach seinen Angaben am 30. März 2007 (ausweislich der Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) erfolgten Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein. Diese Behauptung hatte der Beschwerdeführer auch hinreichend konkretisiert (beruflich bedingter Aufenthalt in römisch eins für ein näher genanntes Unternehmen) und einen möglichen Zeugen bekannt gegeben vergleiche zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht das hg Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049). Die belangte Behörde geht dennoch - ohne sich mit dem Einspruchsvorbringen auseinander zu setzen - davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits am 15. März 2007 zugestellt worden wäre. Das Fehlen näherer Feststellungen zur Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers könnte aber nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle erst am 30. März 2007 (Abholung laut Empfangsbestätigung schon am 26. März 2007) im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte". Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle bereits rund die Hälfte der - wenn auch im vorliegenden Fall mit einem Monat vergleichsweise langen - Rechtsmittelfrist abgelaufen war, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080210.X04Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011