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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen oder mehrere Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer nur hinsichtlich einzelner Abgaben und allenfalls einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Abgaben und Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (z.B. mit einer Aussetzung nach § 281 BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 AEUV oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2009, Zl. 2009/16/0082).Es ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz unbenommen, mit einer Berufungsentscheidung über eine Berufung gegen einen oder mehrere Bescheide betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer nur hinsichtlich einzelner Abgaben und allenfalls einzelner Monate abzusprechen und hinsichtlich anderer - allenfalls anders zu beurteilender - Abgaben und Monate mit einer getrennten Entscheidung vorzugehen (z.B. mit einer Aussetzung nach Paragraph 281, BAO, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Artikel 267, AEUV oder mit einer nach weiterer Sachverhaltsermittlung später zu ergehenden Berufungsentscheidung; vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2009, Zl. 2009/16/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160212.X01Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011