Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde) in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/16/0485, und vom 19. April 2007, Zl. 2007/16/0065).Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde) in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/16/0485, und vom 19. April 2007, Zl. 2007/16/0065).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160208.X01Im RIS seit
15.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013