RS Vwgh 2010/10/21 2010/16/0155

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach Paragraph 8, Absatz 5, ErbStG der im Absatz 4, umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160155.X02

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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