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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs4;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach Paragraph 8, Absatz 5, ErbStG der im Absatz 4, umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0045, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160155.X02Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011