Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wird in einem Regulierungsverfahren nach dem Tir FlVfLG 1978 vom Eigentümer eines Grundstücks der Anspruch auf Nutzungsrechte bei der Agrarbehörde nicht fristgerecht geltend gemacht, tritt der Verlust dieses Anspruchs gemäß § 52 Tir FlVfLG 1978 ein. Diesen Anspruchsverlust muss sich der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zurechnen lassen. Der eingetreten Anspruchsverlust bewirkt, dass der Rechtsnachfolger nicht als übergangene Partei angesehen werden kann.Wird in einem Regulierungsverfahren nach dem Tir FlVfLG 1978 vom Eigentümer eines Grundstücks der Anspruch auf Nutzungsrechte bei der Agrarbehörde nicht fristgerecht geltend gemacht, tritt der Verlust dieses Anspruchs gemäß Paragraph 52, Tir FlVfLG 1978 ein. Diesen Anspruchsverlust muss sich der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zurechnen lassen. Der eingetreten Anspruchsverlust bewirkt, dass der Rechtsnachfolger nicht als übergangene Partei angesehen werden kann.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070153.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011