RS Vwgh 2010/10/21 2010/07/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §52;
FlVfLG Tir 1978 §64;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in einem Regulierungsverfahren nach dem Tir FlVfLG 1978 vom Eigentümer eines Grundstücks der Anspruch auf Nutzungsrechte bei der Agrarbehörde nicht fristgerecht geltend gemacht, tritt der Verlust dieses Anspruchs gemäß § 52 Tir FlVfLG 1978 ein. Diesen Anspruchsverlust muss sich der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zurechnen lassen. Der eingetreten Anspruchsverlust bewirkt, dass der Rechtsnachfolger nicht als übergangene Partei angesehen werden kann.Wird in einem Regulierungsverfahren nach dem Tir FlVfLG 1978 vom Eigentümer eines Grundstücks der Anspruch auf Nutzungsrechte bei der Agrarbehörde nicht fristgerecht geltend gemacht, tritt der Verlust dieses Anspruchs gemäß Paragraph 52, Tir FlVfLG 1978 ein. Diesen Anspruchsverlust muss sich der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zurechnen lassen. Der eingetreten Anspruchsverlust bewirkt, dass der Rechtsnachfolger nicht als übergangene Partei angesehen werden kann.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070153.X01

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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