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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Antragsteller sieht den Anschein der Befangenheit nur deshalb als gegeben an, weil ein Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes - unbeschadet seiner Befangenheit im gegenständlichen Fall - einem bestimmten Senat nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes als ständiges Mitglied angehört. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre es ausreichend, auf Grund der Mitwirkung eines Senatsmitgliedes an einer angefochtenen Entscheidung ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf die Befangenheit aller Senatsmitglieder zu schließen, hätte der Gesetzgeber in § 31 Abs 1 Z 4 VwGG wohl eine entsprechende Regelung getroffen. Gerade das ist aber nicht der Fall. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass die von einem sonst ständigen Mitglied des Senates in anderer Funktion (nämlich hier als Vorsitzender der Berufungskommission des Bundeskanzleramtes) mitgetroffene Entscheidung von den im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Senates des Verwaltungsgerichtshofes nicht objektiv und nach rein sachlichen Gesichtspunkten überprüft und beurteilt wird.Der Antragsteller sieht den Anschein der Befangenheit nur deshalb als gegeben an, weil ein Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes - unbeschadet seiner Befangenheit im gegenständlichen Fall - einem bestimmten Senat nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes als ständiges Mitglied angehört. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre es ausreichend, auf Grund der Mitwirkung eines Senatsmitgliedes an einer angefochtenen Entscheidung ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf die Befangenheit aller Senatsmitglieder zu schließen, hätte der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wohl eine entsprechende Regelung getroffen. Gerade das ist aber nicht der Fall. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass die von einem sonst ständigen Mitglied des Senates in anderer Funktion (nämlich hier als Vorsitzender der Berufungskommission des Bundeskanzleramtes) mitgetroffene Entscheidung von den im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Senates des Verwaltungsgerichtshofes nicht objektiv und nach rein sachlichen Gesichtspunkten überprüft und beurteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030152.X01Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010