RS Vwgh 2010/10/21 2010/03/0152

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Antragsteller sieht den Anschein der Befangenheit nur deshalb als gegeben an, weil ein Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes - unbeschadet seiner Befangenheit im gegenständlichen Fall - einem bestimmten Senat nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes als ständiges Mitglied angehört. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre es ausreichend, auf Grund der Mitwirkung eines Senatsmitgliedes an einer angefochtenen Entscheidung ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf die Befangenheit aller Senatsmitglieder zu schließen, hätte der Gesetzgeber in § 31 Abs 1 Z 4 VwGG wohl eine entsprechende Regelung getroffen. Gerade das ist aber nicht der Fall. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass die von einem sonst ständigen Mitglied des Senates in anderer Funktion (nämlich hier als Vorsitzender der Berufungskommission des Bundeskanzleramtes) mitgetroffene Entscheidung von den im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Senates des Verwaltungsgerichtshofes nicht objektiv und nach rein sachlichen Gesichtspunkten überprüft und beurteilt wird.Der Antragsteller sieht den Anschein der Befangenheit nur deshalb als gegeben an, weil ein Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes - unbeschadet seiner Befangenheit im gegenständlichen Fall - einem bestimmten Senat nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes als ständiges Mitglied angehört. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre es ausreichend, auf Grund der Mitwirkung eines Senatsmitgliedes an einer angefochtenen Entscheidung ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf die Befangenheit aller Senatsmitglieder zu schließen, hätte der Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wohl eine entsprechende Regelung getroffen. Gerade das ist aber nicht der Fall. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass die von einem sonst ständigen Mitglied des Senates in anderer Funktion (nämlich hier als Vorsitzender der Berufungskommission des Bundeskanzleramtes) mitgetroffene Entscheidung von den im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Mitgliedern des Senates des Verwaltungsgerichtshofes nicht objektiv und nach rein sachlichen Gesichtspunkten überprüft und beurteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030152.X01

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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