RS Vwgh 2010/10/21 2008/16/0110

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer (Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes) ist gem. § 4 BewG ein aufschiebend bedingter Umstand erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eintritt (siehe dazu Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl 1999, 137 ff insb. 138, 139 und 145).Im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer (Teil römisch eins des Kapitalverkehrsteuergesetzes) ist gem. Paragraph 4, BewG ein aufschiebend bedingter Umstand erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eintritt (siehe dazu Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl 1999, 137 ff insb. 138, 139 und 145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160110.X01

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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