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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GmbHG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/16/0089Rechtssatz
Als für die Leistung der Sacheinlage ausreichend wird (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine GmbH gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Firmenbuch rechtlich als Person existent wird) neben dem Vorliegen von beglaubigten Aufsandungserklärungen das Vorliegen jedenfalls eines entsprechenden Rangordnungsbeschlusses gefordert (siehe dazu zuletzt van Husen in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG, Rz 223 und 224 zu § 10 GmbHG; weiters Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3, Rz 12 zu § 10 GmbHG und Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2, Rz 1/210).Als für die Leistung der Sacheinlage ausreichend wird (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine GmbH gem. Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Firmenbuch rechtlich als Person existent wird) neben dem Vorliegen von beglaubigten Aufsandungserklärungen das Vorliegen jedenfalls eines entsprechenden Rangordnungsbeschlusses gefordert (siehe dazu zuletzt van Husen in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG, Rz 223 und 224 zu Paragraph 10, GmbHG; weiters Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3, Rz 12 zu Paragraph 10, GmbHG und Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2, Rz 1/210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160088.X02Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011