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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs7;Rechtssatz
Die Österreichische Apothekerkammer ist bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 ApG 1907 keineswegs verpflichtet sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich - wie jeder andere Sachverständige auch - bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Umstand, dass sich die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung der Wohnbevölkerung eines im Einzelnen umschriebenen Gebietes der Statistik Austria bedient hat, liegt daher kein Verfahrensmangel.Die Österreichische Apothekerkammer ist bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG 1907 keineswegs verpflichtet sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich - wie jeder andere Sachverständige auch - bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Umstand, dass sich die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung der Wohnbevölkerung eines im Einzelnen umschriebenen Gebietes der Statistik Austria bedient hat, liegt daher kein Verfahrensmangel.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100199.X02Im RIS seit
22.11.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017