RS Vwgh 2010/10/21 2008/10/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §36 Abs7;
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;

Rechtssatz

Dem Landesumweltanwalt obliegt gemäß § 36 Abs. 7 Tir NatSchG 2005 die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 legcit. In Ausübung dieser ihm übertragenen Aufgabe ist der Landesumweltanwalt ermächtigt, in jenen Verfahren, in denen ihm Parteistellung zukommt, geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt. Hat der Landesumweltanwalt in der Berufung nur geltend gemacht, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung in Hinblick auf die Beeinträchtigung von geschützten Pflanzengesellschaften und von mehreren Vogelarten nicht hätte erteilt werden dürfen, ist die Behörde auf Grund dieser - zulässigen - Berufung zur Prüfung berechtigt - und auch verpflichtet -, ob § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 eingehalten wurde, weil die Berufungsbehörde im Rahmen des ihr gestellten Entscheidungsthemas nicht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden ist (vgl.E 6. Mai 1996, 95/10/0273).Dem Landesumweltanwalt obliegt gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Tir NatSchG 2005 die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, legcit. In Ausübung dieser ihm übertragenen Aufgabe ist der Landesumweltanwalt ermächtigt, in jenen Verfahren, in denen ihm Parteistellung zukommt, geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt. Hat der Landesumweltanwalt in der Berufung nur geltend gemacht, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung in Hinblick auf die Beeinträchtigung von geschützten Pflanzengesellschaften und von mehreren Vogelarten nicht hätte erteilt werden dürfen, ist die Behörde auf Grund dieser - zulässigen - Berufung zur Prüfung berechtigt - und auch verpflichtet -, ob Paragraph 43, Absatz 2, Tir NatSchG 2005 eingehalten wurde, weil die Berufungsbehörde im Rahmen des ihr gestellten Entscheidungsthemas nicht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden ist (vgl.E 6. Mai 1996, 95/10/0273).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100170.X01

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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