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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §66 Abs4 impl;Rechtssatz
Dem Landesumweltanwalt obliegt gemäß § 36 Abs. 7 Tir NatSchG 2005 die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 legcit. In Ausübung dieser ihm übertragenen Aufgabe ist der Landesumweltanwalt ermächtigt, in jenen Verfahren, in denen ihm Parteistellung zukommt, geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt. Hat der Landesumweltanwalt in der Berufung nur geltend gemacht, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung in Hinblick auf die Beeinträchtigung von geschützten Pflanzengesellschaften und von mehreren Vogelarten nicht hätte erteilt werden dürfen, ist die Behörde auf Grund dieser - zulässigen - Berufung zur Prüfung berechtigt - und auch verpflichtet -, ob § 43 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 eingehalten wurde, weil die Berufungsbehörde im Rahmen des ihr gestellten Entscheidungsthemas nicht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden ist (vgl.E 6. Mai 1996, 95/10/0273).Dem Landesumweltanwalt obliegt gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Tir NatSchG 2005 die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, legcit. In Ausübung dieser ihm übertragenen Aufgabe ist der Landesumweltanwalt ermächtigt, in jenen Verfahren, in denen ihm Parteistellung zukommt, geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften verstößt. Hat der Landesumweltanwalt in der Berufung nur geltend gemacht, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung in Hinblick auf die Beeinträchtigung von geschützten Pflanzengesellschaften und von mehreren Vogelarten nicht hätte erteilt werden dürfen, ist die Behörde auf Grund dieser - zulässigen - Berufung zur Prüfung berechtigt - und auch verpflichtet -, ob Paragraph 43, Absatz 2, Tir NatSchG 2005 eingehalten wurde, weil die Berufungsbehörde im Rahmen des ihr gestellten Entscheidungsthemas nicht an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden ist (vgl.E 6. Mai 1996, 95/10/0273).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100170.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011