RS Vwgh 2010/10/21 2008/07/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/11 Grundbuch
81/01 Wasserrechtsgesetz
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AllgGAG 1930 §3;
VermG 1968 §8 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §63 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0104 E 20. Mai 2009 RS 2 (Hier: Wären die Grundstücke bereits im Grenzkataster eingetragen, so wäre der belBeh zu folgen, dass eine bloße Einigung darüber, die Mappe an den Naturstand anzupassen, keine Änderung der Grundgrenzen mit sich brächte und vom Katasterplan auszugehen wäre. Wären die Grundstücke aber noch nicht im Grenzkataster eingetragen, so hätte die belBeh den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen in diesem Bereich ermitteln müssen.)

Stammrechtssatz

Die Grundbuchsmappe beurkundet nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (Hinweis Urteil OGH 5. Juni 2008, 6 Ob 102/08f). Nach § 8 Z 1 VermG 1968 erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur "Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die "Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht "am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil. Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden. Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen ist daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirkt daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirkt die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben worden wäre. Maßgeblich ist vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf (Hinweis Urteil OGH 8. Juli 2008, 4 Ob 94/08i). (Hier: Die belBeh hat die Ermittlung des in der Natur bestehenden Grenzverlaufs nicht vorgenommen, sondern diesbezüglich die "Mappengrenzen" und den darauf basierenden Plan des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als allein maßgeblich angesehen.)Die Grundbuchsmappe beurkundet nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (Hinweis Urteil OGH 5. Juni 2008, 6 Ob 102/08f). Nach Paragraph 8, Ziffer eins, VermG 1968 erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur "Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die "Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht "am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil. Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden. Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen ist daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an den in der Einlage zusammengefassten Grundstücken bewirkt daher grundsätzlich den Eigentumserwerb an den in der Mappe unter den betreffenden Bezeichnungen veranschaulichten Grundstücken in der Gestalt, in der sie sich tatsächlich befinden. Keinesfalls bewirkt die Eintragung des Eigentums an bestimmten Parzellen, dass mehr als die durch die maßgeblichen Naturgrenzen umrissene Fläche oder ein jenseits dieser Grenze liegender Grund erworben worden wäre. Maßgeblich ist vielmehr nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf (Hinweis Urteil OGH 8. Juli 2008, 4 Ob 94/08i). (Hier: Die belBeh hat die Ermittlung des in der Natur bestehenden Grenzverlaufs nicht vorgenommen, sondern diesbezüglich die "Mappengrenzen" und den darauf basierenden Plan des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als allein maßgeblich angesehen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070193.X05

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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