RS Vwgh 2010/10/21 2008/07/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2010
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §63 litb;
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0080 E 20. Februar 1997 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Enteignung ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das Regulierungsprojekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war (Hinweis E 19.1.1982, 81/07/0162), wenn weiters die Regulierungsmaßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070193.X02

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten