RS Vwgh 2010/10/21 2008/01/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
MRK Art8;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, der Fremde sei 2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Zur Ausweisung des Fremden gab der unabhängige Bundesasylsenat an, der Fremde führe in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Im Hinblick auf das gegen den Fremden seit Oktober 2007 rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot und den seit der Asylantragstellung nur bloß vorläufigen Aufenthalt müssten die privaten und familiären Interessen des Fremden, auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zurücktreten. Im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung ist im Hinblick auf die Eheschließung des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden (hier Marokko) zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0703, mwN).Im vorliegenden Fall führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, der Fremde sei 2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Zur Ausweisung des Fremden gab der unabhängige Bundesasylsenat an, der Fremde führe in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Im Hinblick auf das gegen den Fremden seit Oktober 2007 rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot und den seit der Asylantragstellung nur bloß vorläufigen Aufenthalt müssten die privaten und familiären Interessen des Fremden, auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zurücktreten. Im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung ist im Hinblick auf die Eheschließung des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden (hier Marokko) zu berücksichtigen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0703, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010245.X01

Im RIS seit

26.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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