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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, der Fremde sei 2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Zur Ausweisung des Fremden gab der unabhängige Bundesasylsenat an, der Fremde führe in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Im Hinblick auf das gegen den Fremden seit Oktober 2007 rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot und den seit der Asylantragstellung nur bloß vorläufigen Aufenthalt müssten die privaten und familiären Interessen des Fremden, auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zurücktreten. Im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung ist im Hinblick auf die Eheschließung des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden (hier Marokko) zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0703, mwN).Im vorliegenden Fall führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, der Fremde sei 2003 illegal ins Bundesgebiet eingereist. Zur Ausweisung des Fremden gab der unabhängige Bundesasylsenat an, der Fremde führe in Österreich ein Familienleben mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Im Hinblick auf das gegen den Fremden seit Oktober 2007 rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot und den seit der Asylantragstellung nur bloß vorläufigen Aufenthalt müssten die privaten und familiären Interessen des Fremden, auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zurücktreten. Im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung ist im Hinblick auf die Eheschließung des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Fremden (hier Marokko) zu berücksichtigen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0703, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010245.X01Im RIS seit
26.11.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011