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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/01/1032 E 21. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehene Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so zB bei der Vollstreckung eines
richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - Paragraphen 139, ff in Verbindung mit Paragraph 24
StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO).StPO, zur Verhaftung - Paragraphen 174, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010028.X01Im RIS seit
24.11.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011