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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind (vgl. E 27. 5. 2003, 2002/07/0090). Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes können die Betroffenen nicht fordern (vgl. E 26. 4. 2007, 2006/07/0058).Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind vergleiche E 27. 5. 2003, 2002/07/0090). Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes können die Betroffenen nicht fordern vergleiche E 26. 4. 2007, 2006/07/0058).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070006.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011