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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0018 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14150 A/1994 RS 5 (hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde über die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erteilen ist, so geht aufgrund einer Berufung die funktionelle Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über. "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist für die Berufungsbehörde dann die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Der Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, daß die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen durfte; Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Eine Unzuständigkeit der Berufungsbehörde liegt daher bei einem solchen Vorgehen nicht vor.Entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde über die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erteilen ist, so geht aufgrund einer Berufung die funktionelle Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über. "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist für die Berufungsbehörde dann die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Der Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, daß die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen durfte; Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Eine Unzuständigkeit der Berufungsbehörde liegt daher bei einem solchen Vorgehen nicht vor.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070005.X01Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011