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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0165Rechtssatz
Es trifft im vorliegenden Fall zu, dass die Asylwerber X und Y Familienangehörige des Asylwerbers RA i.S. des § 34 AsylG 2005 sind. Nach den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 behalten positive Asyl- und Refoulemententscheidungen nach AsylG 1991 oder AsylG 1997, die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 getroffen wurden, ihre Geltung und werden in den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten übergeleitet (arg. "gilt"). Dass eine derartige Überleitung positiver Entscheidungen in Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, hingegen nicht erfolgen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Ausgehend von dieser auch im Asylverfahren des RA möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten hätten für die Asylwerber X und Y bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten/Vaters RA die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen müssen (Hinweis E 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205). Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die bei ihm anhängigen Berufungsverfahren der Asylwerber X, Y und RA unter einem zu führen gehabt. Richtigerweise hätten auch die von RA zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich auch auf die Asylwerber X und Y auswirken würden.Es trifft im vorliegenden Fall zu, dass die Asylwerber römisch zehn und Y Familienangehörige des Asylwerbers RA i.S. des Paragraph 34, AsylG 2005 sind. Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 behalten positive Asyl- und Refoulemententscheidungen nach AsylG 1991 oder AsylG 1997, die vor Inkrafttreten des AsylG 2005 getroffen wurden, ihre Geltung und werden in den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten übergeleitet (arg. "gilt"). Dass eine derartige Überleitung positiver Entscheidungen in Verfahren, die gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, hingegen nicht erfolgen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Ausgehend von dieser auch im Asylverfahren des RA möglichen Überleitung in den Status des Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten hätten für die Asylwerber römisch zehn und Y bezogen auf das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren ihres Ehegatten/Vaters RA die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zur Anwendung gelangen müssen (Hinweis E 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205). Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Demnach hätte der unabhängige Bundesasylsenat die bei ihm anhängigen Berufungsverfahren der Asylwerber römisch zehn, Y und RA unter einem zu führen gehabt. Richtigerweise hätten auch die von RA zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich auch auf die Asylwerber römisch zehn und Y auswirken würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010164.X01Im RIS seit
24.11.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011