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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person abhängt. Sonstige dauernde Lasten sind rentenähnliche, von einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige Leistungsverpflichtungen, die während eines längeren Zeitraums, mindestens aber zehn Jahre bestehen und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert wird (vgl. Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 27 f; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/15/0052).Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person abhängt. Sonstige dauernde Lasten sind rentenähnliche, von einem gewissen Unsicherheitsmoment abhängige Leistungsverpflichtungen, die während eines längeren Zeitraums, mindestens aber zehn Jahre bestehen und deren Zeitdauer nicht absolut fixiert wird vergleiche Doralt/Renner, EStG10, Paragraph 18, Tz 27 f; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/15/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150055.X01Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011