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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst worden sind (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 18).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst worden sind vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150011.X01Im RIS seit
26.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011