RS Vwgh 2010/10/28 2009/15/0011

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst worden sind (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 18).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst worden sind vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150011.X01

Im RIS seit

26.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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