RS Vwgh 2010/10/28 2007/15/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23 Z1;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in § 22 EStG 1988 aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung (vgl. Doralt, EStG8, § 22 Tz 94f, und Hofstätter/Reichel, § 22 Tz 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in Paragraph 22, EStG 1988 aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung vergleiche Doralt, EStG8, Paragraph 22, Tz 94f, und Hofstätter/Reichel, Paragraph 22, Tz 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150191.X01

Im RIS seit

26.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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