RS Vwgh 2010/10/28 2007/15/0097

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Anders als bei dem früheren Investitionsfreibetrag gemäß § 10 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 101/2006 enthält die Bestimmung des § 108e EStG 1988 keine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Anerkennung von Teilherstellungs- oder Teilanschaffungskosten als prämienbegünstigte Investitionen. § 108e Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sieht jedoch für den Fall, dass sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre erstreckt, vor, dass zur Ermittlung des "durchschnittlichen Investitionszuwachses" die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- und Herstellungskosten einzubeziehen sind. Teilherstellungs- und Teilanschaffungskosten erhöhen somit die Vergleichsbasis zur Berechnung des Investitionszuwachses des Jahres der Geltendmachung der Prämie (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0085). Daraus folgt, dass Teilanschaffungs- und Teilherstellungskosten auch im Prämienjahr in die Bemessungsgrundlage einfließen müssen. Würde man die entsprechenden Teilbeträge nur in die Vergleichsbasis einbeziehen, nicht jedoch in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie, ergäbe sich eine Schlechterbehandlung von Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken im Vergleich zu denjenigen, die in einem einzigen Wirtschaftsjahr erfolgen (zur rechnerischen Darstellung vgl. Thunshirn/Untiedt, SWK 2005, S 76). Für eine derartige Ungleichbehandlung bietet der Gesetzeszweck, den jeweiligen betrieblichen Investitionszuwachs zu prämieren, keinen Anhaltspunkt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über mehrere Jahre, sind daher die jeweils zu aktivierenden Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten sowohl für das Begünstigungsjahr als auch für den Vergleichszeitraum einzubeziehen (vgl. auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e Tz. 5). Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung entscheidend. Ein Wirtschaftsgut ist angeschafft, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Eine Anschaffung kann sich auch in Form von Teillieferungen vollziehen.Anders als bei dem früheren Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 7, EStG 1988 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, enthält die Bestimmung des Paragraph 108 e, EStG 1988 keine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Anerkennung von Teilherstellungs- oder Teilanschaffungskosten als prämienbegünstigte Investitionen. Paragraph 108 e, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 sieht jedoch für den Fall, dass sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre erstreckt, vor, dass zur Ermittlung des "durchschnittlichen Investitionszuwachses" die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- und Herstellungskosten einzubeziehen sind. Teilherstellungs- und Teilanschaffungskosten erhöhen somit die Vergleichsbasis zur Berechnung des Investitionszuwachses des Jahres der Geltendmachung der Prämie vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/15/0085). Daraus folgt, dass Teilanschaffungs- und Teilherstellungskosten auch im Prämienjahr in die Bemessungsgrundlage einfließen müssen. Würde man die entsprechenden Teilbeträge nur in die Vergleichsbasis einbeziehen, nicht jedoch in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie, ergäbe sich eine Schlechterbehandlung von Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken im Vergleich zu denjenigen, die in einem einzigen Wirtschaftsjahr erfolgen (zur rechnerischen Darstellung vergleiche Thunshirn/Untiedt, SWK 2005, S 76). Für eine derartige Ungleichbehandlung bietet der Gesetzeszweck, den jeweiligen betrieblichen Investitionszuwachs zu prämieren, keinen Anhaltspunkt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über mehrere Jahre, sind daher die jeweils zu aktivierenden Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten sowohl für das Begünstigungsjahr als auch für den Vergleichszeitraum einzubeziehen vergleiche auch Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 108 e, Tz. 5). Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung entscheidend. Ein Wirtschaftsgut ist angeschafft, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Eine Anschaffung kann sich auch in Form von Teillieferungen vollziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150097.X01

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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