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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs10;Rechtssatz
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I. Nr. 52/2009) sah vor, dass die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen im Falle der Leistung an einen Unternehmer dort ausgeführt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der Leistungsempfänger betreibt sein Unternehmen dort, wo er seine Tätigkeiten anbietet, Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Das ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG, § 3a Rz. 152 unter Hinweis auf Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, 200). Ruppe, UStG3, § 3a Tz. 65, stellt generell auf den Ort der Leitung des betreffenden Unternehmens ab (so auch Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Tz. 156). Zur vergleichbaren Formulierung in § 3a Abs. 12 leg.cit. führt Ruppe, aaO, Tz. 107/1, aus, dass im Falle des Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsleitung bei juristischen Personen, umsatzsteuerlich jedenfalls der Ort der Geschäftsleitung maßgebend ist.Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a, UStG 1994 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 52 aus 2009,) sah vor, dass die im Absatz 10, bezeichneten sonstigen Leistungen im Falle der Leistung an einen Unternehmer dort ausgeführt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der Leistungsempfänger betreibt sein Unternehmen dort, wo er seine Tätigkeiten anbietet, Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Das ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung vergleiche Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG, Paragraph 3 a, Rz. 152 unter Hinweis auf Haunold, Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen, 200). Ruppe, UStG3, Paragraph 3 a, Tz. 65, stellt generell auf den Ort der Leitung des betreffenden Unternehmens ab (so auch Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 3 a, Tz. 156). Zur vergleichbaren Formulierung in Paragraph 3 a, Absatz 12, leg.cit. führt Ruppe, aaO, Tz. 107/1, aus, dass im Falle des Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsleitung bei juristischen Personen, umsatzsteuerlich jedenfalls der Ort der Geschäftsleitung maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150304.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011