RS Vwgh 2010/10/28 2006/15/0301

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, sich durch das Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt Kenntnis von allfällig weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu verschaffen. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316, mit weiteren Nachweisen).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, sich durch das Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt Kenntnis von allfällig weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu verschaffen. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150301.X04

Im RIS seit

26.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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