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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, sich durch das Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt Kenntnis von allfällig weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu verschaffen. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316, mit weiteren Nachweisen).Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, sich durch das Studium von Schriftstücken aus dem Verwaltungsakt Kenntnis von allfällig weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu verschaffen. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein diesbezügliches, entsprechend konkretisiertes Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2006/15/0316, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150301.X04Im RIS seit
26.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011