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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/15/0051 E 26. Juli 2007 RS 3Stammrechtssatz
Das Parteiengehör erstreckt sich auf die Ergebnisse des Verfahrens. Die Behörde trifft aber keine Verpflichtung, vor Bescheiderlassung mitzuteilen, wie sie Beweise würdigen werde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 115 Tz 15).Das Parteiengehör erstreckt sich auf die Ergebnisse des Verfahrens. Die Behörde trifft aber keine Verpflichtung, vor Bescheiderlassung mitzuteilen, wie sie Beweise würdigen werde vergleiche Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 115, Tz 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150301.X02Im RIS seit
26.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011