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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, 87/13/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 - ausgesprochen, dass die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im § 26 EStG angeführten Zwecke gedacht sein, stets dazu führt, dass es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die abgegoltenen Aufwendungen vom Arbeitnehmer gegebenenfalls als Werbungskosten abziehbar sind.Im hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, 87/13/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 - ausgesprochen, dass die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im Paragraph 26, EStG angeführten Zwecke gedacht sein, stets dazu führt, dass es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, EStG handelt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die abgegoltenen Aufwendungen vom Arbeitnehmer gegebenenfalls als Werbungskosten abziehbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150295.X01Im RIS seit
25.11.2010Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016