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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Dass ein einmal eingeräumtes Furchtgenussrecht die auf der dienenden Liegenschaft errichteten neuen Anlagen mitumfasst, trifft nur im Zweifel zu, also insbesondere dann nicht, wenn eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Fruchtgenussberechtigten getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150224.X02Im RIS seit
25.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011