RS Vwgh 2010/10/28 2006/15/0224

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Dass ein einmal eingeräumtes Furchtgenussrecht die auf der dienenden Liegenschaft errichteten neuen Anlagen mitumfasst, trifft nur im Zweifel zu, also insbesondere dann nicht, wenn eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Fruchtgenussberechtigten getroffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150224.X02

Im RIS seit

25.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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