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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Mangels einer abweichenden Vereinbarung fallen die Erträgnisse neuer Anlagen, die mit Zustimmung des Eigentümers auf der dienenden Liegenschaft (von wem immer) errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu (vgl. z.B. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1966, 8 Ob 164/66, und vom 21. Februar 1985, 7 Ob 513/85).Mangels einer abweichenden Vereinbarung fallen die Erträgnisse neuer Anlagen, die mit Zustimmung des Eigentümers auf der dienenden Liegenschaft (von wem immer) errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu vergleiche z.B. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1966, 8 Ob 164/66, und vom 21. Februar 1985, 7 Ob 513/85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150224.X01Im RIS seit
25.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011