RS Vwgh 2010/10/28 2006/15/0224

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Mangels einer abweichenden Vereinbarung fallen die Erträgnisse neuer Anlagen, die mit Zustimmung des Eigentümers auf der dienenden Liegenschaft (von wem immer) errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu (vgl. z.B. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1966, 8 Ob 164/66, und vom 21. Februar 1985, 7 Ob 513/85).Mangels einer abweichenden Vereinbarung fallen die Erträgnisse neuer Anlagen, die mit Zustimmung des Eigentümers auf der dienenden Liegenschaft (von wem immer) errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu vergleiche z.B. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1966, 8 Ob 164/66, und vom 21. Februar 1985, 7 Ob 513/85).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150224.X01

Im RIS seit

25.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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