RS Vwgh 2010/11/3 AW 2010/09/0069

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Veröffentlicht am 03.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AuslBG §28b Abs1;
AuslBG §28b Abs2;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5;
VStG §9 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen verhängt und gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihnen eine Eintragung in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren drohe. Damit sei gemäß § 68 Bundesvergabegesetz die Gefahr des Ausschlusses von der Erteilung öffentlicher Aufträge verbunden. Die Errichtung von Brandschutzanlagen in öffentlichen Gebäuden (bzw. in Gebäuden, die von Auftraggebern errichtet würden, die dem Bundesvergabegesetz unterlägen) sei ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz würde erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung mit sich bringen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua bewirkt, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung für andere Verfahren (im vorliegenden Fall: nach dem Bundesvergabegesetz) entfaltet. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid daher einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. B VfGH 13. Oktober 1998, B 1241/98, SlgNr 15301). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte nach der dargestellten Rechtslage (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Geldstrafe und die Haftung) zur Folge, dass der betreffende Auftraggeber die Frage des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen hätte. Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung der Anträge entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die zweitbeschwerdeführende Partei (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Haftung) vor den zwingenden Folgen der Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz geschützt. Der Auftraggeber wäre jedoch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert, § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2006 auf Grund eigener Ermittlungen anzuwenden. Den Anträgen konnte daher stattgegeben werden.Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen verhängt und gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihnen eine Eintragung in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren drohe. Damit sei gemäß Paragraph 68, Bundesvergabegesetz die Gefahr des Ausschlusses von der Erteilung öffentlicher Aufträge verbunden. Die Errichtung von Brandschutzanlagen in öffentlichen Gebäuden (bzw. in Gebäuden, die von Auftraggebern errichtet würden, die dem Bundesvergabegesetz unterlägen) sei ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz würde erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung mit sich bringen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua bewirkt, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung für andere Verfahren (im vorliegenden Fall: nach dem Bundesvergabegesetz) entfaltet. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid daher einer aufschiebenden Wirkung zugänglich vergleiche B VfGH 13. Oktober 1998, B 1241/98, SlgNr 15301). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte nach der dargestellten Rechtslage (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Geldstrafe und die Haftung) zur Folge, dass der betreffende Auftraggeber die Frage des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen hätte. Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung der Anträge entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die zweitbeschwerdeführende Partei (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Haftung) vor den zwingenden Folgen der Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz geschützt. Der Auftraggeber wäre jedoch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, Bundesvergabegesetz 2006 auf Grund eigener Ermittlungen anzuwenden. Den Anträgen konnte daher stattgegeben werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090069.A01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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