RS Vwgh 2010/11/3 2010/18/0374

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Veröffentlicht am 03.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §51 Abs2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Über einen Antrag nach § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 (hier idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - BGBl. I Nr. 122) ist nicht die Fremdenpolizeibehörden, sondern das Bundesasylamt bzw. - im Falle einer Beschwerde gegen dessen Bescheid - der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen (vgl. E 13. April 2010, 2010/18/0044). Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Entscheidung über Anträge nach § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über Ausweisungen nach § 53 FrPolG 2005.Über einen Antrag nach Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 (hier in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - BGBl. römisch eins Nr. 122) ist nicht die Fremdenpolizeibehörden, sondern das Bundesasylamt bzw. - im Falle einer Beschwerde gegen dessen Bescheid - der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen vergleiche E 13. April 2010, 2010/18/0044). Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über Ausweisungen nach Paragraph 53, FrPolG 2005.

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180374.X01

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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