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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Über einen Antrag nach § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 (hier idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - BGBl. I Nr. 122) ist nicht die Fremdenpolizeibehörden, sondern das Bundesasylamt bzw. - im Falle einer Beschwerde gegen dessen Bescheid - der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen (vgl. E 13. April 2010, 2010/18/0044). Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Entscheidung über Anträge nach § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über Ausweisungen nach § 53 FrPolG 2005.Über einen Antrag nach Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 (hier in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 - BGBl. römisch eins Nr. 122) ist nicht die Fremdenpolizeibehörden, sondern das Bundesasylamt bzw. - im Falle einer Beschwerde gegen dessen Bescheid - der Asylgerichtshof zur Entscheidung berufen vergleiche E 13. April 2010, 2010/18/0044). Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Entscheidung über Ausweisungen nach Paragraph 53, FrPolG 2005.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180374.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011