RS Vwgh 2010/11/3 2010/18/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0718 E 15. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180358.X01

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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