Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0718 E 15. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot) erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009180118.X01Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011