RS Vwgh 2010/11/3 2008/18/0571

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2010
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28a Abs1;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/18/0478 E 8. Juni 2010 RS 1 (Hier: Verbrechen des Suchtgifthandels; große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität)

Stammrechtssatz

Dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Im Hinblick darauf kommt der Tatsache, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden gewesen wäre, die Behörde das Verhalten des Fremden aber rechtsirrtümlich (nur) nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu (vgl. E 16. Dezember 2008, 2007/18/0794).Dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Im Hinblick darauf kommt der Tatsache, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 anzuwenden gewesen wäre, die Behörde das Verhalten des Fremden aber rechtsirrtümlich (nur) nach Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 beurteilt hat, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/18/0794).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008180571.X01

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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