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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0131 E 2. April 2009 RS 2 (Hier: Die Fremde hatte keine Möglichkeit, im Verfahren auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch die Zeugin hinzuweisen bzw. der Aussage inhaltlich entgegenzutreten. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer Scheinehe stützen sich zu einem wesentlichen Teil die Aussage dieser Zeugin. Es steht aber nicht fest, dass die belBeh auch bei vollständiger Wahrung des Parteiengehörs und nach Ergänzung des Beweisverfahrens die Feststellung des Vorliegens einer Scheinehe getroffen hätte.)Stammrechtssatz
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. (Hier: Dem Fremden wurde der Name des anonymen Zeugen nicht bekannt gegeben. Es wurde ihm daher nach Ansicht des VwGH nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Auf Grund der Anonymität des Zeugen hatte er keine Möglichkeit, auf allfällige Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen (Hinweis E 19. März 1997, 95/01/0051).)
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180748.X02Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011