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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/18/0110 E 18. Jänner 2005 RS 2 (Hier: Der Fremde wurde nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung des Fremden stellt somit eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Dadurch, dass die belBeh dies verkannt hat und den Antrag - im Hinblick auf die Vorentscheidung durch die Asylbehörden - fälschlicherweise als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.)Stammrechtssatz
Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die befürchtete Verfolgung eines in Österreich wegen eines Drogendelikts Verurteilten in Nigeria auf Grund des Dekrets 33 zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen kann, kommt es auf die Kenntniserlangung der nigerianischen Behörden von der Drogendelinquenz, die Anwendung des Dekrets 33 in Nigeria und die Haftbedingungen in diesem Staat an. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung des Fremden reicht nicht aus. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ist vielmehr nur dann unzulässig, wenn sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des EGMR die ernsthafte Gefahr ergibt, dass es zu den behaupteten Folgewirkungen der Aufenthaltsbeendung kommen wird. Handelt es sich um spekulative, allenfalls nur zur Erschwerung fremdenpolizeilicher Maßnahmen vorgetragene Behauptungen, so ist der Antrag abzuweisen. (Hinweis E 19.2.2004, 99/20/0573)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180602.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011