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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/09/0170 E 5. November 2010Rechtssatz
Für die Frage der subjektiven Tatseite über die Gültigkeit der Bestellungsurkunde ist das bereits im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen von Relevanz, wonach die Formulierung dieser Urkunde mit einem Beamten der mit Angelegenheiten des AuslBG befassten Behörde abgesprochen und von diesem gutgeheißen worden sei. Denn es war wohl die Pflicht des Bf, sich über die für seine gewerbliche Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren; hat er dies aber getan und hat er die ihm von einem Organ einer zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft befolgt, dann kann dies zur Folge haben, dass trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße ihm gemäß § 5 Abs. 2 VStG nicht zum Verschulden angerechnet werden können (vgl. E 24. Februar 1995, 94/09/0225). (Hier: Die belBeh hat sich nicht veranlasst gesehen, die dazu vom Bf angebotenen Beweise aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Stellung der Beweisanträge ist kein Rechtsmissbrauch zu ersehen. Die belBeh hat aus einer verfehlten Rechtsansicht die Durchführung weiterer Ermittlungen unterlassen, deren Ergebnis zu einem hinsichtlich Schuld und Strafe anders lautenden Bescheid hätte führen können.)Für die Frage der subjektiven Tatseite über die Gültigkeit der Bestellungsurkunde ist das bereits im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen von Relevanz, wonach die Formulierung dieser Urkunde mit einem Beamten der mit Angelegenheiten des AuslBG befassten Behörde abgesprochen und von diesem gutgeheißen worden sei. Denn es war wohl die Pflicht des Bf, sich über die für seine gewerbliche Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren; hat er dies aber getan und hat er die ihm von einem Organ einer zuständigen Behörde erteilte Rechtsauskunft befolgt, dann kann dies zur Folge haben, dass trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht zum Verschulden angerechnet werden können vergleiche E 24. Februar 1995, 94/09/0225). (Hier: Die belBeh hat sich nicht veranlasst gesehen, die dazu vom Bf angebotenen Beweise aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Stellung der Beweisanträge ist kein Rechtsmissbrauch zu ersehen. Die belBeh hat aus einer verfehlten Rechtsansicht die Durchführung weiterer Ermittlungen unterlassen, deren Ergebnis zu einem hinsichtlich Schuld und Strafe anders lautenden Bescheid hätte führen können.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090171.X01Im RIS seit
09.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011