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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG hat der Bf mit zwei polnischen Gewerbetreibende einen Werkvertrag (auf Herstellung bzw Fertigstellung einer Fassade), der im gemeinschaftlichen Zusammenwirken von diesen beiden Personen zu erfüllen gewesen wäre, abgeschlossen und dafür mit jedem der beiden einen Pauschalpreis vereinbart. Die belBeh hat (neben der Unterlassung jeglicher Auseinandersetzung mit den - für einen anderen Sachverhalt sprechenden - Angaben der beiden Ausländer bei der Ersteinvernahme, wonach diese nach tatsächlich erbrachten Stunden bezahlt werden sollten) bei der Qualifikation der Tätigkeiten jedoch übersehen, dass die beiden Ausländer demnach ein klar umgrenztes (Gesamt-)Werk geschuldet hätten, sodass es nicht darauf ankäme, dass die Leistungen der Beiden untereinander abgrenzbar seien. Bei dieser Konstellation würde auch der Frage einer allfälligen Eingliederung der Polen in die Unternehmensabläufe des Auftraggebers somit keine Bedeutung mehr zukommen. Die Beschäftigung der beiden Polen, die über eine Gewerbeberechtigung verfügten bzw. als Einzelunternehmen auftraten, würde damit aber eine selbständige Tätigkeit darstellen, welche nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090132.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011