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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2007/I/078;Rechtssatz
Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern gemäß § 7b Abs. 3 erster Satz AVRAG 1993 iVm § 18 Abs. 12 dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG 1993 geregelt. Die verfahrenseinleitende Meldung weist diese Angaben auf. Sie enthält iSd § 7b Abs. 4 Z. 1 bis 3 AVRAG 1993 insbesondere den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers (die beschwerdeführende Partei), den Namen des im § 7b Abs. 1 Z. 4 AVRAG 1993 bezeichneten Beauftragten und den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers. Die Offenlegung von (weiteren) Vertragsbeziehungen des inländischen Auftraggebers ist in einem derartigen Verfahren nicht vorgesehen. Das Verlangen der belBeh, die beschwerdeführende Partei möge bekannt geben, "wer der erste Auftraggeber" sei, und die Verträge vorlegen, hatte keine gesetzliche Grundlage. Die Zurückweisung eines Antrags "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für acht näher bezeichnete Arbeitnehmer gemäß § 13 Abs. 3 AVG erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, erster Satz AVRAG 1993 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG 1993 geregelt. Die verfahrenseinleitende Meldung weist diese Angaben auf. Sie enthält iSd Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AVRAG 1993 insbesondere den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers (die beschwerdeführende Partei), den Namen des im Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG 1993 bezeichneten Beauftragten und den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers. Die Offenlegung von (weiteren) Vertragsbeziehungen des inländischen Auftraggebers ist in einem derartigen Verfahren nicht vorgesehen. Das Verlangen der belBeh, die beschwerdeführende Partei möge bekannt geben, "wer der erste Auftraggeber" sei, und die Verträge vorlegen, hatte keine gesetzliche Grundlage. Die Zurückweisung eines Antrags "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für acht näher bezeichnete Arbeitnehmer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090118.X01Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011