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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/09/0342 E 6. März 1997 VwSlg 14632 A/1997 RS 4 (Hier: Antrag auf Wiederaufnahme in Angelegenheit Bestrafung nach dem AuslBG; Der UVS war im Hinblick auf seine Sachentscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Im Falle der Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages war aber ein weiterer Instanzenzug ausgeschlossen. Hinsichtlich des Kostenbeitrages ist daher nicht der für ein Berufungsverfahren vorgesehene Prozentsatz anzuwenden.)Stammrechtssatz
Hat der UVS im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten, ist der pauschalierte Kostenbeitrag (sinngemäß) nach § 64 Abs 2 VStG mit 10 vH der verhängten Geldstrafen zu bemessen.Hat der UVS im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten, ist der pauschalierte Kostenbeitrag (sinngemäß) nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 vH der verhängten Geldstrafen zu bemessen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090006.X03Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012