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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/09/0342 E 6. März 1997 VwSlg 14632 A/1997 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 70 Abs 1 AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.Aus Paragraph 70, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090006.X01Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012