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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 79a Abs. 4 GewO 1994 normiert ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht darauf an, ob und inwieweit der Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 leg. cit. war und glaubhaft machen kann, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2(2003), 636, Rz 9 zu § 79a). Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd § 79a Abs. 4 GewO 1994 (Hinweis Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 (2010), Anm. 17 zu § 79a).Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 normiert ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 nicht darauf an, ob und inwieweit der Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 leg. cit. war und glaubhaft machen kann, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2(2003), 636, Rz 9 zu Paragraph 79 a,). Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO 1994 (Hinweis Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung7 (2010), Anmerkung 17 zu Paragraph 79 a,).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040076.X02Im RIS seit
09.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015