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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §198 Abs5;Rechtssatz
Nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 ist es nicht wesentlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird (Hinweis E vom 19. Mai 1992, 92/04/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 198 Abs. 5 GewO 1973).Nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 ist es nicht wesentlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird (Hinweis E vom 19. Mai 1992, 92/04/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040056.X03Im RIS seit
09.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012