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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0300 E 20. Mai 2010 RS 2 (Hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd § 113 Abs 5 GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 12. September 2007, 2007/04/0138). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof als Antwort auf das Vorbringen der Bfin, dass der festgestellte Rückgang der Vorfälle um 50 % nicht ausschließlich auf die bereits vollzogene Vorverlegung der Sperrstunde zurückzuführen sei, (u.a.) ausgeführt, es komme nicht darauf an, wie hoch der Prozentsatz der durch die Vorverlegung der Sperrstunde verhinderten Delikte sei. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anzahl der durch die Vorverlegung der Sperrstunde zu verhindernden Delikte unerheblich sei. Da die Vorverlegung den sicherheitspolizeilichen Bedenken wirksam begegnen muss, ist es erforderlich, dass auf Grund der Maßnahme eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle (bzw. eine geringere Gefährdung öffentlicher Interessen durch die einzelnen Vorfälle) zu erwarten ist.Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 12. September 2007, 2007/04/0138). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof als Antwort auf das Vorbringen der Bfin, dass der festgestellte Rückgang der Vorfälle um 50 % nicht ausschließlich auf die bereits vollzogene Vorverlegung der Sperrstunde zurückzuführen sei, (u.a.) ausgeführt, es komme nicht darauf an, wie hoch der Prozentsatz der durch die Vorverlegung der Sperrstunde verhinderten Delikte sei. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anzahl der durch die Vorverlegung der Sperrstunde zu verhindernden Delikte unerheblich sei. Da die Vorverlegung den sicherheitspolizeilichen Bedenken wirksam begegnen muss, ist es erforderlich, dass auf Grund der Maßnahme eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle (bzw. eine geringere Gefährdung öffentlicher Interessen durch die einzelnen Vorfälle) zu erwarten ist.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040056.X01Im RIS seit
09.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012