RS Vwgh 2010/11/5 2010/04/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §113 Abs5;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0300 E 20. Mai 2010 RS 2 (Hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd § 113 Abs 5 GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 12. September 2007, 2007/04/0138). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof als Antwort auf das Vorbringen der Bfin, dass der festgestellte Rückgang der Vorfälle um 50 % nicht ausschließlich auf die bereits vollzogene Vorverlegung der Sperrstunde zurückzuführen sei, (u.a.) ausgeführt, es komme nicht darauf an, wie hoch der Prozentsatz der durch die Vorverlegung der Sperrstunde verhinderten Delikte sei. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anzahl der durch die Vorverlegung der Sperrstunde zu verhindernden Delikte unerheblich sei. Da die Vorverlegung den sicherheitspolizeilichen Bedenken wirksam begegnen muss, ist es erforderlich, dass auf Grund der Maßnahme eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle (bzw. eine geringere Gefährdung öffentlicher Interessen durch die einzelnen Vorfälle) zu erwarten ist.Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 12. September 2007, 2007/04/0138). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof als Antwort auf das Vorbringen der Bfin, dass der festgestellte Rückgang der Vorfälle um 50 % nicht ausschließlich auf die bereits vollzogene Vorverlegung der Sperrstunde zurückzuführen sei, (u.a.) ausgeführt, es komme nicht darauf an, wie hoch der Prozentsatz der durch die Vorverlegung der Sperrstunde verhinderten Delikte sei. Daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anzahl der durch die Vorverlegung der Sperrstunde zu verhindernden Delikte unerheblich sei. Da die Vorverlegung den sicherheitspolizeilichen Bedenken wirksam begegnen muss, ist es erforderlich, dass auf Grund der Maßnahme eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle (bzw. eine geringere Gefährdung öffentlicher Interessen durch die einzelnen Vorfälle) zu erwarten ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010040056.X01

Im RIS seit

09.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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