RS Vwgh 2010/11/5 2010/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
AVG §8;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im Beschwerdefall enthält der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG. Ein solcher kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden. Die Behörde ist somit in der entscheidenden Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass ihr mangels Ausspruchs einer sie treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängte Geldstrafe samt Anhang nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert war. Die Behörde hat daher zu Recht die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückgewiesen.Im Beschwerdefall enthält der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Ein solcher kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden. Die Behörde ist somit in der entscheidenden Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass ihr mangels Ausspruchs einer sie treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängte Geldstrafe samt Anhang nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert war. Die Behörde hat daher zu Recht die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückgewiesen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010040012.X02

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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