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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59;Rechtssatz
Im Beschwerdefall enthält der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG. Ein solcher kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden. Die Behörde ist somit in der entscheidenden Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass ihr mangels Ausspruchs einer sie treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängte Geldstrafe samt Anhang nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert war. Die Behörde hat daher zu Recht die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückgewiesen.Im Beschwerdefall enthält der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keinen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Ein solcher kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden. Die Behörde ist somit in der entscheidenden Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht davon ausgegangen, dass ihr mangels Ausspruchs einer sie treffenden (exekutierbaren) Haftung für die über ihr Organ verhängte Geldstrafe samt Anhang nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und daher auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert war. Die Behörde hat daher zu Recht die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als unzulässig zurückgewiesen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040012.X02Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011