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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59;Rechtssatz
Die Haftung (nach § 9 Abs. 7 VStG) ist im Straferkenntnis auszusprechen (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002). Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung zu. Der mit diesem Erkenntnis aufgehobene Bescheid wurde - so der verstärkte Senat ausdrücklich - deshalb aufgehoben, weil die dort beschwerdeführende Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei zugezogen wurde und (weiters) nicht bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen worden ist. Dass diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates die Auffassung zugrundelag, der haftungspflichtigen Gesellschaft gegenüber habe auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen und erst durch diesen im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft werde diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem E vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0165, in jüngerer Zeit in einer Reihe von Erkenntnissen festgehalten. Liegt kein derartiger Haftungsausspruch vor, besteht nach dieser Rechtsprechung auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (vgl. insbesondere das hg. E vom 1. Juli 2010, 2008/09/0377 und 0380, mwN, vgl. auch die E vom 23. April 2010, 2010/02/0074, vom 2. Juli 2010, 2007/09/0267, und vom 24. September 2010, 2010/02/0160).Die Haftung (nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG) ist im Straferkenntnis auszusprechen (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002). Dagegen (gemeint: gegen den Haftungsausspruch im Straferkenntnis) steht der haftungspflichtigen Gesellschaft Berufung zu. Der mit diesem Erkenntnis aufgehobene Bescheid wurde - so der verstärkte Senat ausdrücklich - deshalb aufgehoben, weil die dort beschwerdeführende Gesellschaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei zugezogen wurde und (weiters) nicht bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen worden ist. Dass diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates die Auffassung zugrundelag, der haftungspflichtigen Gesellschaft gegenüber habe auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen und erst durch diesen im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft werde diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem E vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0165, in jüngerer Zeit in einer Reihe von Erkenntnissen festgehalten. Liegt kein derartiger Haftungsausspruch vor, besteht nach dieser Rechtsprechung auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft vergleiche insbesondere das hg. E vom 1. Juli 2010, 2008/09/0377 und 0380, mwN, vergleiche auch die E vom 23. April 2010, 2010/02/0074, vom 2. Juli 2010, 2007/09/0267, und vom 24. September 2010, 2010/02/0160).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040012.X01Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011