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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0013 E 24. Februar 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0168 E 15. Oktober 2009 RS 1 (Hier erster Satz; polnische Staatsbürger und Herstellung einer Deckenverkleidung)Stammrechtssatz
Lässt sich den "Werkverträgen" nicht einmal entnehmen, ob es sich überhaupt bei der behaupteten Vergabe an die Ungarn um ein abgrenzbares, unterscheidbares "gewährleistungstaugliches" Werk handelt, geschweige denn eine Abgrenzbarkeit der von den Ungarn zu verrichtenden Tätigkeiten untereinander im Vorhinein möglich war, kann die Ansicht nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Personen nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht. Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die "Rechnungen" nicht als ein das Bestehen eines Werkvertrages belegendes Beweismittel gewertet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090018.X01Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011