TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/22 92/11/0034

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. November 1991, Zl. IIb2-K-2312/2-1991, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines am 7. April 1991, vorübergehend entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 7. April 1991 ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde stützte diese Annahme auf die von ihr übernommenen Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in dessen (aus Anlaß desselben Vorfalles ergangenen, die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 12. Juli 1991. Danach habe der Beschwerdeführer am 7. April 1991 um ca. 03.30 Uhr in F ein Kraftfahrzeug vom Parkplatz eines Gasthauses in Richtung Bundesstraße und sodann auf dieser in Richtung S gelenkt. Auf Grund der bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Bindehäute, unsicherer Gang) sei er von Rev.Insp. M, der im Besitze einer entsprechenden Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft sei, mehrmals aufgefordert worden, sich einem Test "mittels Alkomaten" zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe die Durchführung "des Alkotestes" mit der Begründung verweigert, daß dies sinnlos sei, weil er 6 bis 7 halbe Bier getrunken habe. Im Hinblick darauf gingen die Behörden des Verfahrens vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 aus, aus der sich der Mangel der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ergebe und die, da es sich um die erstmalige Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 durch den Beschwerdeführer handle, eine vorübergehende Entziehung seiner Lenkerberechtigung in der durch § 73 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Dauer nach sich zu ziehen habe.

Der Beschwerdeführer macht in Ansehung der vorhin wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen Begründungsmängel sowie Aktenwidrigkeit geltend. Das Beschwerdevorbringen läßt allerdings nicht erkennen, daß der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet wäre. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe am 7. April 1991 auf der Bundesstraße ein Kraftfahrzeug gelenkt, wobei zu vermuten gewesen sei, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde, und er habe trotz wiederholter Aufforderung durch ein von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Hinweis verweigert, dies sei im Hinblick auf den vorangegangenen Alkoholkonsum (6 bis 7 halbe Bier) sinnlos, ist durch den Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens vom 9. April 1991 und durch die (aus dem Akt der Erstbehörde ersichtlichen) im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden mit dem gegenständlichen Vorfall befaßt gewesenen Gendarmerieorgane anläßlich ihrer Vernehmung als Zeugen durch die Behörde erster Instanz und den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gedeckt. Gegenteilige Aussagen liegen nicht vor.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Feststellung, er sei zur Überprüfung seiner Atemluft "mittels Alkomaten" aufgefordert worden, keineswegs aktenwidrig. Richtig ist, daß in der Anzeige der Ausdruck "die Atemluftmessung" durchgestrichen ist. Darauf angesprochen, erklärte Rev.Insp. M bei seiner Vernehmung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 12. Juli 1991, es handle sich hiebei um ein Versehen; in Wahrheit habe er den Beschwerdeführer "zur Durchführung des Alkotestes mittels Alkomaten" aufgefordert. Bemerkt sei, daß es im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob die Überprüfung der Atemluft des Beschwerdeführers "mittels Alkomaten" oder mittels "Teströhrchens" vorgenommen werden sollte, da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Weigerung, die Atemluft untersuchen zu lassen, jedenfalls eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat. Daß an ihn überhaupt keine Aufforderung zur Überprüfung seiner Atemluft ergangen wäre, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.

In welche Richtung der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug auf der Bundesstraße gefahren ist, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das - nicht näher begründete - Vorbringen, die Annahme, er sei "in Richtung S" gefahren, sei aktenwidrig. Desgleichen läßt die Rüge, die belangte Behörde habe sich mit dem Einwand, "daß die Betretung des Beschwerdeführers auf keiner öffentlichen Verkehrsfläche erfolgte", nicht auseinandergesetzt, keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen. Es ist offenkundig und bedurfte daher keiner weiteren Darlegungen, daß es sich bei der Bundesstraße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 handelt. Im übrigen kommt es nicht darauf an, wo der Beschwerdeführer betreten wurde, sondern daß er das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, daß die Ermächtigungsurkunde des Rev.Insp. M nicht von einer approbationsbefugten Person unterfertigt sei, keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun. Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst nie ein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, Bedenken in der aufgezeigten Richtung zu begründen. Zum anderen hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol in seinem den gegenständlichen Vorfall betreffenden Erkenntnis vom 21. April 1992 die Feststellung getroffen, die (ihm vorliegende) Ermächtigungsurkunde sei vom Bezirkshauptmann von N, Dr. E, unterfertigt worden. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer in seiner gegen das genannte Erkenntnis erhobenen (zur hg. Zl. 92/03/0144 protokollierten) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht entgegengetreten.

Der einzig und allein mit der erstmaligen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begründete Ausspruch der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von vier Wochen ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines entspricht dem Gesetz (§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967). Die Rechtmäßigkeit dieser (mit Mandatsbescheid vom 15. April 1991 rechtswirksam angeordneten) Maßnahme auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Annahmen wird auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Abrede gestellt.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrAlkotest VerweigerungAlkotest WahlrechtAlkotest Zeitpunkt OrtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110034.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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