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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1;Rechtssatz
Sind bereits im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss und im Nachtragseinleitungs- und Verhandlungsbeschluss die diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Beamten auf gleichartige und in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Weise formuliert, so kann im Hinblick auf diese Vorwürfe mangels Einleitung des Disziplinarverfahrens eine wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens, durch welche eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt wird, nicht erfolgen (vgl. E 21. Jänner 1994, 93/09/0053 = VwSlg. 13983/A).Sind bereits im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss und im Nachtragseinleitungs- und Verhandlungsbeschluss die diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Beamten auf gleichartige und in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Weise formuliert, so kann im Hinblick auf diese Vorwürfe mangels Einleitung des Disziplinarverfahrens eine wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens, durch welche eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt wird, nicht erfolgen vergleiche E 21. Jänner 1994, 93/09/0053 = VwSlg. 13983/A).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090235.X01Im RIS seit
10.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011